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   RG, 24.11.1928 - I 68/28   

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https://dejure.org/1928,99
RG, 24.11.1928 - I 68/28 (https://dejure.org/1928,99)
RG, Entscheidung vom 24.11.1928 - I 68/28 (https://dejure.org/1928,99)
RG, Entscheidung vom 24. November 1928 - I 68/28 (https://dejure.org/1928,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Nach welchem Recht ist eine Chartepartie zu beurteilen, die in London vom dortigen Agenten der englischen Reederei und dem der einem andern Staat angehörigen Befrachterin auf einem Vordruck der Baltic and White Sea Conference gezeichnet ist? 2. Zur Bedeutung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 316
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Anhand einer objektiven, verständigen und gerechten Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien ist unter Berücksichtigung aller Eigenheiten des Falles und unter Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit der nächste Anknüpfungspunkt zu den in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu ermitteln (BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] [223]; 7, 231 [235]; BGH 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - in NJW 1952, 540; RGZ 122, 316 [319]).
  • BGH, 05.12.1966 - II ZR 232/64

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts; Geltendmachung von

    Diese Auffassung ist seit langem anerkannt (vgl. bereits RG Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 21 Nr. 2 vom 26. Juni 1895; ferner RGZ 122, 316).
  • BGH, 18.12.1958 - II ZR 351/56

    Schiedsgerichtsklausel im Konnossement

    Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verfrachter und Empfänger gleich denen der Parteien des Chartervertrages gestaltet (vgl. RGZ 122, 316, 319), und es ist Sache des Empfängers, durch Beiziehung des Frachtvertrages sich über diese Gestaltung Klarheit zu verschaffen.
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Dieser Auffassung entspricht auch, daß es im Seerecht anerkannte Rechtsauffassung ist, der Löschungsvorgang sei nach den Gesetzen und Gebräuchen des Entlöschungshafens zu beurteilen, soweit nicht der Vertrag entgegenstehende Bestimmungen enthalte, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Recht sonst den Frachtvertrag beherrsche, und daß insbesondere das im Bestimmungshafen geltende Recht maßgebend sei, für die Frage, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger zuständen (vgl Schaps, Das Deutsche Seerecht, 2 = Aufl. Anm. 22 Vorbem vor § 556 BGB, Lewis-Boyens. 1897 Bd 1 § 31 S 51, RGZ 122, 316 [319], HansGZ Hptbl 1889 Nr. 108, auch BGHZ 6, 127 [134]).
  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Für die Frage, welches Recht auf die Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag anzuwenden ist, kommt es in erster Linie auf den aus dem Inhalt des Vertrages und den Umständen des Falles zu ermittelnden ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen, gegebenenfalls auf den hypothetischen Parteiwillen an (RGZ 122, 316 [318]; BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] [222 f]; Schaps, Das deutsche Seerecht, Vorbem vor § 556 HGB Anm. 19; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, § 3 III 2).
  • VG Gelsenkirchen, 04.05.2023 - 14 I 57/23

    Beschlagnahme; Datei; Daten; Vereinsverbot; Ermittlungsverfahren; Mobiltelefon

    Auch wenn die Vereinigung "C2" aufgrund der Verbotsverfügung zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung vom 16. Juni 2021, - 14 I 68/28 -, welche die Grundlage zur Sicherstellung des Mobiltelefons zur Durchsicht der Daten bildet, zumindest in Auflösung befand oder möglicherweise auch schon nicht mehr bestand, stehen die Ermittlungsverfahren deshalb doch in einem unmittelbaren Zusammenhang.
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